Kurze Zusammenfassung: Im Gastronomiebereich ist Leasing eine effiziente Option, um moderne Küchenausstattung zu nutzen, ohne Kapital zu binden. Leasing ermöglicht den Zugang zu neuesten Geräten und flexiblen Vertragsmodellen. Der Leasinggeber bleibt Eigentümer, während der Leasingnehmer für Nutzung, Wartung und Versicherung verantwortlich ist.
Die Variante – Gastronomiebedarf Leasing. Immer mehr Firmen bevorzugen statt eines Mietvertrages einen Leasingvertrag. Im Bereich Gastronomiebedarf sind erstaunlich viele Leasingfirmen etabliert. Die Vorteile sind beachtenswert:
- Feste Leasingraten ermöglichen die genaue Kalkulation der monatlichen Ausgaben,
- der Betreiber schont seine finanziellen Ressourcen,
- die geleasten Objekte erwirtschaften ihre Amortisation automatisch,
- wenig Bürokratie,
- Steuervorteile, da die Leasingraten als Betriebsausgaben kalkuliert werden,
- der Austausch der geleasten Objekte ist möglich, sodass der Betreiber stets mit modernen Geräten arbeiten kann.
- Nach Beendigung der Vertragslaufzeit entscheidet der Betreiber, ob die Objekte behalten oder zurückgegeben werden.
Das Motto „Leasing statt Barzahlung“ ist im gewerblichen Bereich populär. Die Küche neu einrichten, mit modernem Gastronomiebedarf arbeiten und die Gäste verwöhnen, ist mit einem entsprechenden Leasingabkommen zu realisieren.
Die effiziente zweckmäßige Nutzung des Leasingobjektes im gewerblichen Bereich
Die Nutzung des speziellen Gastronomiebedarfs ist für das Weiterbestehen des Gastronomiebetriebes entscheidend. Aufgrund der Leasingabkommen hält die Nutzung des Leasinggutes in Kombination mit den Leasingraten die Balance.
Durch die Nutzung des modernen Gastronomiebedarfs sind darüber hinaus wirtschaftliche Vorteile zu erwähnen, die zu den Gesamteinnahmen gerechnet werden sollten. Die zweckmäßige Anschaffung des modernen Gastronomiebedarfs mithilfe des Leasingabkommens überzeugt jeden Gastronomie-Betreiber.
Wer ist nun eigentlich Eigentümer?
Nicht jeder Konsument weiß, dass in der Regel der Leasinggeber weiterhin der Eigentümer bleibt.
Ist der Gastronomiebedarf Konsumgut oder Investitionsgut?
Es handelt sich beim Gastronomiebedarf um Investitionsgut. Der Unterschied zwischen Konsumgut und Investitionsgut besteht darin, dass die Endprodukte bei Konsumgütern in der Regel nicht mehr verwendet werden können, sie werden entsorgt. Investitionsgüter sind für längere Zeit im Einsatz.
Wie ist das Verhältnis in der Variante Gastronomiebedarf Leasing zwischen Leasingeber und Leasingnehmer zu bezeichnen?
Das Verhältnis ist erklärbar: Die Kosten entsprechen durchaus dem Nutzen. Wirtschaftsgüter sollten mit der Zeit die Anschaffungskosten abdecken, was aufgrund des Leasingabkommens realisierbar ist.
Was kennzeichnet lediglich den zeitweiligen Gebrauch des Gastronomiebedarfs?
Die Zeitdauer, die im Leasingvertrag festgehalten wird, kennzeichnet genauesten die Zeitspanne der Nutzungsdauer. Die Art des Leasingvertrages gibt häufig Aufschluss über die Zeitdauer der Nutzung. Beim Operate-Leasing beispielsweise wird nur ein kurzfristiger Gebrauch von vornherein vereinbart. Meist wird dieser Vertrag genutzt, wenn Engpässe auftreten.
Wenn die Küche erst in einem halben Jahr neu eingerichtet wird, kann für 6 Monate der notwendige Gastronomiebedarf geleast werden mit einem Operate-Leasing-Vertrag.
Der Vollamortisationsvertrag berücksichtigt alle Kosten innerhalb der Laufzeit. Die Länge der Laufzeit variiert je nach Geschäftslage und Umfang des Gastronomiebedarfs.
Das Finance-Leasing wird mit mittel- oder langfristigen Laufzeiten abgeschlossen. Das Operate-Leasing präsentiert nur sehr kurze Laufzeiten.
Das Modell Pay-as-you-earn ist im gewerblichen Bereich empfehlenswert. Die Laufzeit ist frei wählbar und kann bis zu 60 Monaten umfassen. Am Ende der Laufzeit ist der Erwerb der Gegenstände zum Restbuchwert möglich oder der Leasingvertrag wird verlängert.
Die Vorteile dieser Variante:
- Transparente Kalkulationsbasis mit langfristiger Planung,
- Laufzeit und Ratenhöhe werden vom Leasingnehmer bestimmt,
- das eigene Kapital bleibt unangetastet,
- die Steuervorteile sind grundsätzlich bei jedem Leasing-Modell zu berücksichtigen,
- aufgrund der effizienten Nutzung des Gastronomiebedarfs erwirtschaftet sich die Rate selbst.
Die gängigen Modelle im Bereich Gastronomiebedarf Leasing:
- Der Vollamortisationsvertrag verfügt über feste Laufzeiten, die jedoch eine Verlängerung erlauben,
- der Teilamortisationsvertrag ist flexibel,
- der kündbare Leasingvertrag kann jederzeit geändert werden, ist also ebenfalls als äußerst flexibel zu beschreiben.
Die vertragliche Leasingdauer hat welchen Einfluss auf den Gastronomiebedarf?
Gastronomiebedarf ist ein komplexer Bereich, sodass die Laufzeiten und das Modell des Leasingvertrages vom Betreiber individuell gewählt werden können. Der Arbeitstisch bis zu den Tellern und Gläsern sind in der Kategorie Gastronomiebedarf untergebracht. Der Vollamortisationsvertrag ist für viele Gastronomie-Betreiber daher akzeptabel.
Vorteile des expliziten Leasingvertrages für Gastronomiebedarf:
- Die Leasingrate ist leicht aufzubringen,
- die Flexibilität dieses Finanzierungsinstrumentes ist optimal,
- Steuervorteile für den Betreiber,
- übersichtliche Kostenkalkulation,
- moderne Geräte nach neuestem Technik-Standard werden zur Verfügung gestellt.
Flexibilität und finanzieller Spielraum der Leasing-Varianten sind im gewerblichen Bereich ideal; die Leasingdauer ist meist frei wählbar.
Aufbau und Grundlagen des Leasingvertrages in der Sparte Gastronomiebedarf
Zum Aufbau gehört die Länge der Grundmietzeit, die meist die Verlängerungsoption enthält. Besondere Leasingverträge können „auf unbestimmte“ Zeiten abgeschlossen werden. Die Kaufoption ist Standard im Leasingvertrag. Innerhalb der Laufzeit kann der Leasingvertrag nicht gekündigt werden; Ausnahme ist, wenn die Raten nicht bezahlt werden.
Der grundsätzliche Aufbau in Stichworten:
- Laufzeit,
- eventuelle Anzahlung,
- Ratenhöhe,
- individuelle Eckdaten.
Der Leasingvertrag enthält darüber hinaus weitere Bestandteile:
- Vertragspflichten und deren Einhaltung,
- Einzelheiten zur Gebrauchsüberlassung,
- Festlegen der Haftungshöhe.
Technische Standards und die freie Herstellerwahl überzeugen den Gastronomie-Betreiber. Pauschal kann keine Version empfohlen werden, da die Geschäftslage und die Leasinggüter, die unter Gastronomiebedarf laufen, bei jedem Betreiber anders kalkuliert und genutzt werden.
Verpflichtungen des Leasingnehmers
Der Leasingnehmer muss die geleasten Gegenstände komplett und umfassend versichern. Außerdem ist der Leasingnehmer dafür verantwortlich, dass außer normalen Verschleißerscheinungen keine gravierenden Schäden den Wert der Leasinggegenstände mindern. Eventuelle Reparaturen und Wartungen sind vom Leasingnehmer durchzuführen. Der Gastronomiebedarf ist jederzeit einsatzbereit und gebrauchsfähig.
Wie weit geht die Haftung des Leasingnehmers während der Leasingdauer?
Der Leasinggeber haftet für die mängelfreie Funktion des Gastronomiebedarfs. Außerdem ist der Leasingnehmer für die Instandhaltung und Pflege der Leasinggegenstände verantwortlich. Sollte der Leasingnehmer eine Beschädigung oder einen Mangel entdecken, der nicht von ihm oder seinem Personal stammt, ist der Leasinggeber unverzüglich zu informieren.
Es ist sinnvoll, spezielle Versicherungen abzuschließen. Die Haftungspflichten sind gesetzlich geregelt; die Haftungsverpflichtungen bestehen bei Einbruch, Diebstahl, Brand, sodass nur eine gute Versicherung den notwendigen Schutz garantiert. Vielen Konsumenten ist der Begriff Leasing und die obligatorische Vollkaskoversicherung nicht transparent.
Die Leasinggüter benötigen keine Vollkaskoversicherung, beim KFZ-Leasing ist diese Versicherungsart allerdings ein Muss. Eine Haftpflichtversicherung zur Deckung auftretender Schäden ist sinnvoll.
Leasingvertrag ist beendet, Rückkauf oder doch Verlängerung?
Im gewerblichen Bereich liegt der Schwerpunkt auf die Nutzung moderner Geräte, die mithilfe des Leasing-Abkommens zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf des Vertrages können die geleasten Gegenstände zurückgegeben und gegen moderne Neugeräte ausgetauscht werden. Auf Wunsch kann der Kauf des Gastronomiebedarfs realisiert werden.
Der Vollamortisationsvertrag wird meist dahingehend abgeschlossen, dass das Leasinggut gekauft wird. Der errechnete Rest beim Teilamortisationskauf ist meist gleichzeitig der Marktwert des Gastronomiebedarfs. Der Leasingnehmer sollte allerdings darauf achten, dass der Restwert nicht den Marktwert übersteigt. Es ist sinnvoll, bei Abschluss des Vertrages den Restwert gleich festzulegen.