Kurze Zusammenfassung: Energiesysteme Leasing bietet Unternehmen eine finanziell vorteilhafte Möglichkeit, in Technologien wie Solaranlagen oder Blockheizkraftwerke zu investieren. Es ermöglicht den Zugang zu modernen Energiesystemen mit flexiblen Leasingverträgen, einschließlich steuerlicher Vorteile und bewahrt die Liquidität des Unternehmens.
Wer least Energiesysteme?
Energiesysteme Leasing ist mit Abstand die günstigste Art der Finanzierung im Bereich Energie. Von der Heizung bis zum Solar-Kraftwerk können alle Energiesysteme über Leasing erworben werden. Leasing minimiert geschäftliche Risiken, ein wichtiger Faktor im gewerblichen Bereich.
Die einzusetzenden Energiesysteme befinden sich bei Anlieferung auf dem neuesten Stand der Technik. Der Betreiber bestimmt selbst, mit welchen Maschinen, Anlagen oder auch unterschiedlichen Ausstattungen er seine Energiesysteme betreiben will.
Das Leasing-Konzept wird individuell erstellt unter Einbeziehung der unterschiedlichen Leasingobjekte und der Gewinnspanne. Energiesysteme gelten allgemein als Investitionsgut.
Was versteht der Verbraucher unter Energiesysteme Leasing?
Die Vorteile in diesem speziellen Bereich sind den Betreibern bekannt: Die zur Verfügung gestellten Energiesysteme entsprechen dem derzeitigen Standard bezüglich Technik und Ausstattung. Der spezifische Leasingvertrag wird aufgrund der vorhandenen Möglichkeiten des Leasingnehmers gestaltet.
Die Kosten können exakt kalkuliert werden, die jahrelange Vorausplanung ist somit möglich. Der private Nutzer einer Solaranlage oder eines Blockheizkraftwerkes nutzt ebenso die Vorteile des Leasingabkommens. Die Flexibilität jeglicher Leasingverträge ist jedem Unternehmer bekannt; ein weiterer Grund, Leasing statt alternative Finanzierungsarten in Betracht zu ziehen.
Die Nutzung der Energiesysteme sorgt für die Schonung der Umwelt
Leasing in diesem speziellen Bereich beeinflusst stark die Steuerberechnung. Eigentümer ist zwar die Leasinggesellschaft, der Leasingnehmer ist hingegen der Besitzer, demzufolge kann er die steuerlichen Vorteile nutzen.
Der Betreiber hat die Möglichkeit, auf erneuerbare Energien umzusteigen, und kann sich gut gegen seine Konkurrenz behaupten. Der Leasingnehmer entscheidet selbst, in welcher Form und mit welchen Geräten er die Energiesysteme leasen will, entweder entscheidet er sich für das Blockheizkraftwerk, die Solaranlage, den Windpark oder die Fernwärmeanlage.
Leasinggeber Energiesysteme
In dieser Branche sind die Leasinggeber bereit, den Leasingnehmern Beratungen und Hilfe bei Problemlösungen anzubieten. Spezielle Leasinggesellschaften bieten ihre Leasing-Angebote außerdem unter Berücksichtigung von Fördermitteln an. Die Laufzeit wird gemeinsam vom Leasinggeber und Leasingnehmer errechnet.
In vielen Fällen werden die Leasingraten als Betriebskosten abgesetzt. In diesem Bereich sind längere Laufzeiten einzuplanen.
Längerfristige Nutzung der Energiesysteme
Es geht in dieser Branche nicht um moderne Ausstattungen nach dem neuesten Trend, sondern um Energiesysteme, die so lange wie möglich im Einsatz sein sollten; in der Regel handelt es sich um Jahrzehnte. Besondere Leasing-Angebote werden individuell erarbeitet. Die Amortisationszeit ist an dieser Stelle bei allen Kalkulationen einzubeziehen.
Unterschiedliche Leasing-Verträge
Im Bereich Energie bzw. Energiesysteme sind vielfältige Vertragsausführungen präsent, die sich jedoch nicht auf das Design usw. beziehen, sondern auf die jahrelange Lebenserwartung der betreffenden Energiesysteme.
Nach Beendigung der Laufzeit, die meistens bis zu 90 % der Lebenserwartung der Energiesysteme umfasst, können die Energiesysteme zurückgegeben oder gekauft werden.
Die wesentlich längere Laufzeitzeit als bei herkömmlichen Leasingverträgen gebräuchlich, führt zur Entscheidung, ob zukünftig neue moderne Energiesysteme eingesetzt werden sollen; die alten Systeme werden dann zurückgegeben. Es kommt ausschließlich auf die verbesserte Technik und Funktionalität an, das Aussehen der Energiesysteme ist irrelevant.
Spezielle Leasingarten erlauben, dass die Leasingraten als Betriebsausgaben abzusetzen sind. Die Länge der Grundmietzeit ist maßgebend und muss mindestens 40 % der Nutzungsdauer der gesamten Systeme betragen; maximal werden 90 % genutzt. In diesem Bereich ist der TA-Vertrag durchaus zu berücksichtigen, der die Mehrerlösbeteiligung enthält.
Die Leasinggesellschaft verkauft nach Beendigung der Laufzeit die Energiesysteme und deckt die noch ausstehenden Kosten. Im Falle, dass diese nicht komplett bezahlt werden können, muss der Unternehmer die Restsumme begleichen.
Sollte überschüssiges Geld vorhanden sein, wird die Summe zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer so verteilt, dass der Leasinggeber 25 % erhält und der Leasingnehmer 75 %. Hinsichtlich des Leasingobjektes ist die vertragliche Leasingdauer wesentlich länger als bei herkömmlichen Verträgen.
Das Depot-Leasing ist durchaus attraktiv. Der Leasingnehmer kalkuliert den ermittelten Restwert bei Abschluss des Vertrages. Ein Teil der Raten wird in diesem Depot hinterlegt.
Je mehr Geld im Depot eingezahlt wird, desto niedriger sind die Raten. Die Energiesysteme erhält der Leasingnehmer jedoch erst nach Beendigung des Vertrages. Der Depot-Wert kann auch unter Umständen dazu verwendet werden, aufgetretene Schäden zu beheben. Das Anzahlungs-Leasing ist eine andere Form, den Restwert möglichst niedrig zu halten. Die Anzahlung wird zu Beginn des Vertragsabschlusses gezahlt und berechnet.
Generell ist Leasing im gewerblichen Bereich optimaler und gewinnbringender, nicht nur in Bezug auf die steuerlichen Vorteile. Privates Leasing wird für Autokäufe genutzt und für einzelne Energiesysteme, wie beispielsweise die Fotovoltaik-Anlage, das kleine Blockheizkraftwerk.
Die Heizungsanlage, die auf erneuerbaren Energien zurückgreift, wie beispielsweise Biogas, synthetisches Gas, Holz, Pellets usw. wird häufig mit entsprechenden Leasingverträgen im privaten Bereich eingesetzt.
Für KWK-Anlagen, also spezielle Energiesysteme, wird ein besonderer Leasingvertrag offeriert, die KWK-Anlage am Ende der Laufzeit zurückgegeben und an anderen Einsatzorten eingesetzt. Die technisch generalüberholten Anlagen ermöglichen anderen Betreibern den Einsatz gebrauchter Leasingobjekte.
Struktur des allgemeinen Leasingvertrages
Die Grundlage des Leasingvertrages ist in allen Bereichen einheitlich: Die festgesetzte Grundmietzeit enthält die Kauf- oder Verlängerungsoption. Innerhalb der Grundmietzeit ist keine Aufhebung oder Kündigung des Vertrages möglich. Der Leasingvertrag muss folgende Faktoren enthalten: das genau beschriebene Leasingobjekt, in diesem Falle die Aufzählung und Beschreibung der Energiesysteme. Der Anschaffungswert ist im Vertrag enthalten.
Die Vertragslaufzeit ist die Basis zur Berechnung der Leasingraten. Der Restwert wird nachfolgend ermittelt und entsprechend im Vertrag festgehalten. Die geschätzte Nutzungsdauer der Systeme ist Bestandteil des Vertrages.
Verpflichtung des Leasingnehmers
Die Energiesysteme müssen kontinuierlich einsatzbereit sein, Mängel unverzüglich beseitigt werden, die Wartungen sind darüber hinaus pünktlich durchzuführen. Diese Aktivitäten gehören in den Verantwortungsbereich des Leasingnehmers. Die komplette Haftung umfasst ebenfalls Diebstahl oder Schäden durch Dritte. Es handelt sich hier um ein komplexes Objekt.
Der Leasingnehmer ist somit grundsätzlich haftbar, sodass, wie beim Autoleasing die Vollkaskoversicherung, auch beim Leasing der Energiesysteme eine umfassende Versicherung unbedingt erforderlich ist. Schäden durch Witterungseinflüsse sind unverzüglich zu beheben, Betriebsausfälle oder Störungen der Systeme gehen zulasten des Leasingnehmers.
Vertrag mit Laufzeit beendet
Energiesysteme sind Objekte, die generell Jahrzehnte überdauern, somit ist die Rückgabe nach der Laufzeit, wenn diese unter zehn Jahre liegt, nicht empfehlenswert. In diesem Bereich ist es sinnvoller, wenn der Leasingnehmer die Energiesysteme behält und mit angemessenen Raten den Restwert bezahlt.
Der Vollamortisationsvertrag ermöglicht, dass schon während der Grundmietzeit mit den Leasingraten automatisch die Anschaffungskosten wenigstens teilweise bezahlt werden. Beim Teilamortisationsvertrag werden diese Kosten wesentlich geringer berechnet, sodass der Leasingnehmer nach Laufzeitende beträchtliche Mehrkosten begleichen muss.
Der Leasingnehmer sollte darauf bedacht sein, dass gerade in dieser Kategorie Fördergelder, ob als Privatnutzer oder Gewerbetreibender, im Leasingvertrag erfasst werden.