Kurze Zusammenfassung: Leasing von Landmaschinen ermöglicht Landwirten den Einsatz moderner Technik ohne große Kapitalinvestition. Es ist rechtlich ein Nutzungsüberlassungsvertrag, bei dem Wartung und Mängelhaftung auf den Leasingnehmer übergehen. Leasingraten sind oft günstiger als Finanzierung, mit Optionen für Kauf oder Vertragsanpassung.
Landmaschinen leasen
Leasen von Landmaschinen bietet eine besonders interessante Form für Landwirte dar und macht es beispielsweise möglich die Ernte mit den neuesten Maschinen einzuholen. Rechtlich wird Leasing als ein Nutzungsüberlassungsvertrag angesehen. Es wird auch von einem atypischen Mietvertrag gesprochen, da der Leasingvertrag einige Besonderheiten aufweist. Teilweise wird beim Leasing auch von einer Finanzierungsdienstleistung bzw. einer Finanzierungsalternative gesprochen.
- Ein Leasinggeber beschafft, finanziert oder stellt das Leasingobjekt her und dies wird dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines Entgeltes zur Nutzung überlassen.
- Im Unterschied zu einem Mietvertrag werden beim Leasingvertrag Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, sowie die Mängelhaftung auf den Leasingnehmer übertragen.
- Dafür erhält der Leasingnehmer eine Kaufmöglichkeit des Leasingobjektes. Vergleichbar ist das Leasing noch mit einem Mietkauf.
- Im Vergleich zu einer Finanzierung muss gesagt werden, dass beim Finanzierungsmodell das Objekt nach der Abzahlung des Kredits in das Eigentum des Kreditnehmers übergeht.
- Beim Leasing verbleibt es beim Leasinggeber. Der Leasingnehmer kann die Option zum Kauf zusätzlich wählen, muss es aber nicht. Die Leasingraten sind im Allgemeinen bedeutend geringer gegenüber der Finanzierung.
Das Landmaschinen Leasing
In der Landwirtschaft sind die neuen Landmaschinen und die Agrartechnik extrem preisintensiv. Die Investitionen erreichen ein nicht unerhebliches Ausmaß. Es können neue Maschinen als auch gebrauchte Maschinen geleast werden.
Für wen ist nun das Landmaschinenleasing interessant?
- a) Wer nur ein geringes Eigenkapital besitzt, aber für die Leasingraten und Nebenkosten das Kapital aufbringen kann
- b) Wer sein Eigenkapital schonen will und für andere Zwecke einsetzen möchte
- c) Wer stets auf einen relativ neuwertigen Fuhrpark setzt und neueste Technik einsetzen möchte
- d) Wer schnell auf sich ändernde Anforderungen reagieren möchte
- e) Wer Wartungs- und Reparaturkosten minimieren möchte, indem auf neue Maschinen gesetzt wird
Der landwirtschaftliche Unternehmer muss die Unterschiede zwischen den Modellen des Leasings, des Kaufes, der Miete und des Mietkaufes kennen. Die Kosten der unterschiedlichen Modelle werden unterschiedlich steuerlich behandelt.
Auch liegen unterschiedliche Eigentums- bzw. wirtschaftliche Eigentumsverhältnisse vor, welche wiederum Einfluss auf die steuerliche Behandlung des Wirtschaftsobjektes haben.
Im Allgemeinen kann gesagt werden, wer eine relativ große Eigenkapitaldecke hat, für den ist die Finanzierung über einen Kredit besser und bei einer kleinen Eigenkapitaldecke hat das Leasing Vorteile.
Leasingart und Eigentum des Leasingobjekts
Die Unterscheidung, ob das Leasingobjekt ein Konsumgut oder ein Investitionsgut ist, lässt sich einfach unterscheiden.
Konsumgüter sind für den privaten Gebrauch bestimmt, während Investitionsgüter immer im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens eingesetzt werden und ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Somit ist das Leasing von Landmaschinen ein Investitionsleasing.
In der Eigentumsfrage sieht es folgendermaßen aus:
Zivilrechtlich ist der Leasingnehmer nicht der Eigentümer des Leasingobjekts. Er ist aber regelmäßig der Besitzer der Sache und ist während der Vertragslaufzeit zum Besitz der Sache berechtigt.
Die interessante Frage ist die nach dem wirtschaftlichen Eigentum. § 39 Abs. 1 AO stellt erst einmal auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ab und anschließend, wer wirklich die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut hat.
Der BFH (Bundesfinanzhof, Urt. v. 26.01.1970, Az.: IV R 144/66) urteilte bei beweglichen Wirtschaftsgütern (dies sind Landwirtschaftsmaschinen) so: grundsätzlich ist dies eine Einzelfallentscheidung. Eine Zurechnung zum Leasingnehmer liegt dann vor:
- a) die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist länger als eine Grundmietzeit und der Leasingnehmer hat eine Verlängerungs- oder Kaufoption
- b) Nutzungszeit und Grundmietzeit sind annähernd deckungsgleich
- c) wenn ein Spezial-Leasing vorliegt, d.h. nur der spezielle Leasingnehmer kann das Leasingobjekt wirtschaftlich sinnvoll nutzen
Das Verhältnis Leasinggeber und Leasingnehmer
Im Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber zur Beschaffung und zur Übergabe des Leasingobjekts auf eine ausgehandelte Zeit. Der Leasingnehmer verpflichtet sich zur Zahlung des vorher ausgehandelten Entgelts.
Zu diesem vereinbarten Entgelt zählen auch eventuell vereinbarte Sonderzahlungen und auch der Restwert, der interessant wird, wenn ein Leasingvertrag mit Restwertgarantieklausel abgeschlossen wurde.
Denn wenn der Restwert bei Rückgabe des Leasingobjektes geringer ist, als der vorher kalkulierte bei Vertragsbeginn, fällt nämlich eine Nachzahlung für den Leasingnehmer an.
Die Leasingdauer
Der Leasingvertrag läuft über eine vorher definierte Zeit. Ist der Vertrag während der Laufzeit über einem bestimmten festgesetzten Zeitraum nicht kündbar, dann ist diese Zeit die Grundlaufzeit.
Die Verträge lassen sich natürlich auch verlängern oder verkürzen, letztlich ist dies eine Verhandlungssache, zu der beide Partner zustimmen müssen.
Für den Leasingnehmer steht die Wirtschaftlichkeit dazu im Vordergrund. Er sollte dazu die wirtschaftlichen Kennzahlen des Leasingobjekts kennen.
Dies drückt der sogenannte „Break-even Point“ oder auch „optimaler Ersatzzeitpunkt“ aus, bei dem das Wirtschaftsgut bzw. hier das Leasingobjekt, ersetzt werden sollte, weil nach den Kennzahlen das Leasingobjekt zu teuer wird.
Die Leasingdauer bei landwirtschaftlichen Maschinen richtet sich üblicherweise nach der Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in der auch Erträge aus der Anlage zu erwarten sind. Dies ist das sog.“Pay as you earn”-Prinzip.
Allgemeines zum Leasingvertrag
Einige Bestandteile gehören fest in einen Leasingvertrag, andere müssen oder sollten wiederum ausgehandelt werden oder müssen sich Leasinggeber und Leasingnehmer im Klaren sein, was die Vertragspunkte bedeuten.
- a) Nennung der Vertragsparteien Firma, Vertreter, Anschrift von Leasinggeber und -nehmer
- b) die Leasinglaufzeit hierunter fällt die gesamte Laufzeit, nicht kündbare Laufzeiten Verlängerungen und Verkürzungen
- c) das Leasingobjekt. Genaue Beschreibung, Zubehör, mit eventuellen genauen Objekt-Nummern, wie Fahrgestell-Nummern u.a.; bei Gebrauchsleasing eventuelle Auflistung von Mängeln und Schäden
- d) die Leasingraten und Sonderzahlungen mit Zahlungsintervallen Festlegung der Zahlungsraten und Sonderzahlungen wie Anzahlungen, mögliche Zahlungen bei Verlängerungsoption, Sonderzahlungen bei vorzeitiger Kündigung, Restwerte
- e) Rechte und Pflichten Leasinggeber und Leasingnehmer Möglichkeit des Eigentums Überganges bei Ablauf, Regelung zu Haftungen, Versicherungen und Wartungen
Die Leasingraten bei Leasing von landwirtschaftlichen Maschinen
Die zu zahlenden Raten sind bei Leasing meist günstiger, als bei einer Bankfinanzierung, da ein Restwert in die Zahlungsberechnungen einfließt.
Für die Landwirtschaft ist es weiterhin interessant, das abweichend von der üblichen linearen Ratengestaltung auch eine individuelle Gestaltung der Rate möglich ist.
So können Raten für Zeiten nach der Ernte vereinbart werden. Damit braucht erst dann bezahlt zu werden, wenn ausstehende Rechnungen für den Erntezeitraum für den Landwirt beglichen wurden.
Die Haftung des Leasinggebers und -nehmers für das Leasingobjekt
Im Leasingrecht trägt der Leasinggeber die Gefahr für das Leasingobjekt nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe. Bis dahin ist er für die vertraglich festgelegten Eigenschaften des Vertragsobjekts haftbar.
Dies würde sich auch noch auf im Nachhinein fehlende Eigenschaften beziehen, die das Leasingobjekt laut Vertrag haben sollte.
Ansonsten trägt meistens der Leasingnehmer die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung. Der Gefahrenübergang wird im Leasing wie nach dem Kaufrecht geregelt.
Mit der Übergabe des Leasingobjekts trägt der Leasingnehmer die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung (§ 446 BGB).
Der Leasingnehmer trägt die Kosten der Wartung der Maschinen. Er haftet somit wirtschaftlich wie der Eigentümer.
Um eine gewisse Sicherheit für Leasingnehmer und Leasinggeber zu haben, ist oftmals eine Vollkasko-Versicherung vorgeschrieben. Diese deckt dann die Kosten für selbstverschuldete Unfälle ab. Damit können auch weiterhin die laufenden Raten zum Vertrag gezahlt werden.
Über weitere Versicherungsmöglichkeiten lassen sich auch weitere Schäden in der Landwirtschaft minimieren, sodass der Landwirt seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann.